Bodennahe Gülle-Ausbringung verpflichtend oder freiwillig?

„Am 32. Dezember 2025 ist es zu spät!“

Ohne bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern sind die Ziele der Ammoniak-Emissionen unerreichbar! Die Landwirtschaftskammer fordert das Prinzip „Freiwilligkeit vor Zwang“!

Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern reduziert die Ammoniakverluste, steigert die Stickstoffeffizienz und erzielt die höchste Futterqualität. Darüber hinaus werden durch die nachweislich geringere Geruchsbelästigung bei der Gülleausbringung die Nachbarschaftskonflikte reduziert. Da diese Technik mit erheblichen Kosten verbunden ist, wird sie durch die Investitionsförderung und ÖPUL unterstützt. Nur mit einer hohen Umsetzungsrate können die Freiwilligkeit und damit auch die Förderfähigkeit über das Jahr 2027 hinweg erhalten werden.

Am Grünland erfolgt die bodennahe streifenförmige Ausbringung von Gülle am häufigsten mittels Schleppschuhtechnik

Am Grünland erfolgt die bodennahe streifenförmige Ausbringung von Gülle am häufigsten mittels Schleppschuhtechnik. Foto: BWSB/Hölzl

Zentrale Maßnahme

Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die zentrale Maßnahme dar, mit der die Wirksamkeit der Reduktion der Ammoniakverluste in der Wirtschaftsdüngerkette „Stall-Lager-Ausbringung“ geschlossen werden kann. Werden teure Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakverluste im Stall und am Lager gesetzt, müsste sich der Stickstoffgehalt pro Kubikmeter Gülle erhöhen. Wird diese Gülle aber dann wiederum mit herkömmlichen Breitverteilern ausgebracht, so wird ein höherer Anteil an Ammoniak in die Luft verloren gehen und nicht auf den Boden beziehungsweise zu den Pflanzen gebracht.

Wird bis 2030 das festgelegte Ziel der Ausbringung von etwa 15 Millionen Kubikmetern bodennah ausgebrachter Menge erreicht, können allein mit dieser Maßnahme etwa 50 Prozent des gesetzlich festgelegten Reduktionserfordernisses von zirka 10.000 Tonnen Ammoniak geschafft werden. Denn das Ammoniak-Minderungspotenzial der Schleppschlauchtechnik gegenüber Breitverteilungstechnik liegt bei 30 Prozent, der Schleppschuhtechnik bei 50 Prozent und der Gülleinjektion bei 80 Prozent.

Die zweite Hälfte der gesetzlichen Reduktionsverpflichtung soll einerseits durch die in der Ammoniak-Reduktions-Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen wie Einarbeitungsverpflichtung, spezielle Anforderungen an die Harnstoffdüngung oder die Abdeckung von Güllegruben, andererseits durch weitere von ÖPUL- oder Investitionsförderung unterstützte Maßnahmen wie die stark N-reduzierte Fütterung bei Schweinen, Anforderungen beim Neubau von Ställen, die Forcierung der Weidehaltung, Gülleverdünnung (mindestens 1 : 1) etc. erreicht werden. Laut den für die österreichische Luftschadstoffinventur verantwortlichen Experten ist ein Abtausch von oder der Verzicht auf einzelne Maßnahmen leider nicht möglich.

Freiwilligkeit vor Zwang!

In diesem Zusammenhang vertritt die Landwirtschaftskammer ganz klar das Prinzip „Freiwilligkeit vor Zwang“, das heißt Investitionsförderung und ÖPUL vor gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus ist die Abstockung von Tierbeständen, wie in anderen Ländern aus den Erfordernissen der Ammoniakreduktion heraus, ein absolutes Nicht-Ziel! Denn es können die Ammoniakminderungsvorgaben in Österreich auch mit anderen verträglicheren Maßnahmen erreicht werden, dies aber nur mit großer Anstrengung und hoher Beteiligung.

ÖPUL und Investitionsförderung unterstützen bei Umsetzung

Diese für die Landwirtschaft kostspieligen Lösungen sind in Anbetracht der Betriebsstruktur in Österreich ohne Unterstützung der öffentlichen Hand nicht finanzierbar. Im Impulsprogramm wird die Investitionsförderung ab 1. Jänner 2024 für landwirtschaftliche Betriebe verbessert (Quelle: BML). In Tabelle 1 werden die für die Ammoniakreduktion relevanten Maßnahmen angeführt.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Änderungen gemäß Impulsprogramm (ausgenommen Tierwohl Weide, unveränderte Prämiensätze, weil in der Ökoregelung) vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission gelten.

Tabelle 1: Auszug aus dem Impulsprogramm ÖPUL ab 1. Jänner 2024

Tabelle 1

(Auszug aus dem Artikel „Bodennahe Gülle-Ausbringung verpflichtend oder freiwillig? Am 32. Dezember 2025 ist es zu spät!“ von DI Franz Xaver Hölzl, Boden.Wasser.Schutz.Beratung, 050/6902-1426, www.bwsb.at; Fleckvieh Austria Magazin 6/24)